6. Allgemeine Ausführungen / Erwägungen der Kammer Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung unter anderem dann persönlich teilzunehmen, wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Die persönliche Teilnahme bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Dauer der Hauptverhandlung bis hin zur mündlichen Urteilseröffnung. Auf Gesuch hin kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn sie wichtige Gründe geltend macht und ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO;