Wenn die Beschuldigte aus medizinischen Gründen von der Maskentragpflicht dispensiert gewesen sei, habe sie die Gerichtspräsidentin nicht zum Tragen einer Gesichtsmaske zwingen dürfen. Hinzu komme, dass die implizite Aufforderung zur Offenlegung der medizinischen Diagnose bereits als solche rechtswidrig sei. Der Sitzungssaal des Gerichts sei schliesslich so gross gewesen, dass der aus Sicherheitsgründen erforderliche Mindestabstand von eineinhalb Metern ohne jede Schwierigkeit hätte eingehalten werden können. Der Ausschluss der Beschuldigten von der Urteilsverkündung sei demnach rechtswidrig erfolgt.