Diese personenbezogenen Daten seien besonders schützenswert und würden die Privat- und Geheimsphäre betreffen. Ohne rechtliche Grundlage sei auch der zweite genannte Grund, wonach nur chronische Krankheiten zu einer Befreiung von der Maskenpflicht berechtigen würden. Die Vorinstanz dürfe nicht eigenmächtig strengere Regeln aufstellen, welche in das Grundrecht der Beschuldigten gemäss Art. 10 Abs. 2 BV eingreifen würden. Wenn die Beschuldigte aus medizinischen Gründen von der Maskentragpflicht dispensiert gewesen sei, habe sie die Gerichtspräsidentin nicht zum Tragen einer Gesichtsmaske zwingen dürfen.