Die Vorgabe, das ärztliche Attest eine Woche vor dem Termin an das Gericht zu senden, habe keine Grundlage in der COVID-19-Verordnung und entbehre auch einer sachlichen Rechtfertigung. Die Vorinstanz sei ferner nicht befugt gewesen, ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu überprüfen. Hierzu fehle ihr die medizi- nisch-fachliche Expertise. Im Regelfall brauche die medizinische Diagnose im Attest auch nicht genannt zu werden. Diese personenbezogenen Daten seien besonders schützenswert und würden die Privat- und Geheimsphäre betreffen.