Die Beschuldigte habe für den Nachweis medizinischer Gründe ein ärztliches Attest einer Fachperson vorgelegt. Der Ausschluss von der erstinstanzlichen Urteilseröffnung sei damit begründet worden, dass das ärztliche Attest laut aktualisiertem Merkblatt spätestens eine Woche vor dem Termin an das Gericht hätte geschickt werden müssen. Ferner sei vorgebracht worden, nur noch ärztliche Atteste gelten zu lassen, welche chronische Krankheiten belegen würden. Die Vorgabe, das ärztliche Attest eine Woche vor dem Termin an das Gericht zu senden, habe keine Grundlage in der COVID-19-Verordnung und entbehre auch einer sachlichen Rechtfertigung.