5. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt vorab, dass die Beschuldigte zu Unrecht nicht zur mündlichen Urteilseröffnung der Vorinstanz zugelassen worden sei. Der zugrundeliegende Sachverhalt und der mündlich erhobene Protest der Verteidigung sei im Protokoll unvollständig vermerkt. Dazumal habe grundsätzlich eine Maskenpflicht bestanden. Die Beschuldigte habe für den Nachweis medizinischer Gründe ein ärztliches Attest einer Fachperson vorgelegt.