Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildeten mit dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f Abs. 2 Bst. a) ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.