II. des erstinstanzlichen Urteils). Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2, angeblich begangen am 2. Mai 2020 in Bern durch Nichteinhalten des Mindestabstandes zwischen einzelnen Personen inkl. Verzicht auf Kostenausscheidung und Ausrichtung einer Entschädigung (gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Die Kognition der Kammer ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich die Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art.