4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (2./16. Mai 2020) und der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (2./16. Mai 2020) sowie die Sanktion und Kostenauflage angefochten (gesamte Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils).