SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde der Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Berufung angesetzt (pag. 202 f.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichte die Beschuldigte die Begründung ihrer Berufung zu den Akten (pag. 210 ff.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht.