Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten angefochten wurde (pag. 153 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 198 f.). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet.