Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 415 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Mai 2021 (PEN 20 906) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigte) freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), an- geblich begangen am 2. Mai 2020 in Bern durch Nichteinhalten des Mindestabs- tands zwischen einzelnen Personen, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Gleichzeitig wurde sie des Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung (recte: gegen amtliche Verfügungen), be- gangen am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 in Bern, sowie der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, begangen am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 in Bern durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öf- fentlichen Raum, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 465.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: fünf Tage) sowie zur Bezah- lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'750.00 verurteilt (pag. 105 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 2. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 112). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. September 2021 (pag. 116 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 150 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten angefoch- ten wurde (pag. 153 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 198 f.). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde der Beschul- digten eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Berufung angesetzt (pag. 202 f.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichte die Beschuldigte die Begründung ihrer Berufung zu den Akten (pag. 210 ff.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stell- te den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht. Gleichzeitig wurde die vor- aussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und die Verteidigung aufgefordert, die Honorarnoten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren einzu- reichen (pag. 248 f.). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 wurden die Honorar- noten eingereicht (pag. 251 ff.). 2 3. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 1. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 154): 1. Dispositiv Ziffer II. des Urteils vom 27. Mai 2021: Die Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-Verordnung 2, jeweils begangen am 2. Mai 2020 und 16. Mai 2020 in Bern, vollum- fänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigte wird beanstandet. Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2021 wurde auf die An- träge in der Berufungserklärung vom 1. Oktober 2021 verwiesen (pag. 211). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil betreffend die Schuldsprüche des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (2./16. Mai 2020) und der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (2./16. Mai 2020) sowie die Sanktion und Kostenauflage angefochten (gesamte Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Es kann mithin festgestellt werden, dass der Frei- spruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2, angeblich begangen am 2. Mai 2020 in Bern durch Nichteinhalten des Mindestabstandes zwischen einzelnen Personen inkl. Verzicht auf Kostenaus- scheidung und Ausrichtung einer Entschädigung (gesamte Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteils), nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Die Kognition der Kammer ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich die Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildeten mit dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f Abs. 2 Bst. a) ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. 3 II. Ausschluss der Beschuldigten von der erstinstanzlichen Urteilseröffnung 5. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt vorab, dass die Beschuldigte zu Unrecht nicht zur mündli- chen Urteilseröffnung der Vorinstanz zugelassen worden sei. Der zugrundeliegen- de Sachverhalt und der mündlich erhobene Protest der Verteidigung sei im Proto- koll unvollständig vermerkt. Dazumal habe grundsätzlich eine Maskenpflicht be- standen. Die Beschuldigte habe für den Nachweis medizinischer Gründe ein ärztli- ches Attest einer Fachperson vorgelegt. Der Ausschluss von der erstinstanzlichen Urteilseröffnung sei damit begründet worden, dass das ärztliche Attest laut aktuali- siertem Merkblatt spätestens eine Woche vor dem Termin an das Gericht hätte ge- schickt werden müssen. Ferner sei vorgebracht worden, nur noch ärztliche Atteste gelten zu lassen, welche chronische Krankheiten belegen würden. Die Vorgabe, das ärztliche Attest eine Woche vor dem Termin an das Gericht zu senden, habe keine Grundlage in der COVID-19-Verordnung und entbehre auch einer sachlichen Rechtfertigung. Die Vorinstanz sei ferner nicht befugt gewesen, ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu überprüfen. Hierzu fehle ihr die medizi- nisch-fachliche Expertise. Im Regelfall brauche die medizinische Diagnose im At- test auch nicht genannt zu werden. Diese personenbezogenen Daten seien beson- ders schützenswert und würden die Privat- und Geheimsphäre betreffen. Ohne rechtliche Grundlage sei auch der zweite genannte Grund, wonach nur chro- nische Krankheiten zu einer Befreiung von der Maskenpflicht berechtigen würden. Die Vorinstanz dürfe nicht eigenmächtig strengere Regeln aufstellen, welche in das Grundrecht der Beschuldigten gemäss Art. 10 Abs. 2 BV eingreifen würden. Wenn die Beschuldigte aus medizinischen Gründen von der Maskentragpflicht dispensiert gewesen sei, habe sie die Gerichtspräsidentin nicht zum Tragen einer Gesichts- maske zwingen dürfen. Hinzu komme, dass die implizite Aufforderung zur Offenle- gung der medizinischen Diagnose bereits als solche rechtswidrig sei. Der Sit- zungssaal des Gerichts sei schliesslich so gross gewesen, dass der aus Sicher- heitsgründen erforderliche Mindestabstand von eineinhalb Metern ohne jede Schwierigkeit hätte eingehalten werden können. Der Ausschluss der Beschuldigten von der Urteilsverkündung sei demnach rechtswidrig erfolgt. 6. Allgemeine Ausführungen / Erwägungen der Kammer Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung unter anderem dann per- sönlich teilzunehmen, wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme an- ordnet (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Die persönliche Teilnahme bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Dauer der Hauptverhandlung bis hin zur mündlichen Urteilseröffnung. Auf Gesuch hin kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Per- son vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn sie wichtige Gründe geltend macht und ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO; vgl. WY- DER, in: Basler Kommentar Strafprozessrecht/Jugendstrafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 336 StPO m.w.H.). Gemäss Art. 3b der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 4 818.101.26; Stand: 1. April 2021 bzw. 27. Mai 2021 und damit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) muss jede Person in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Ge- sichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Art. 3b Absatz 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Absatz 1 Buchstabe b der Covid- 19-Verordnung besondere Lage. Das heisst, es ist ein Attest einer Fachperson er- forderlich, die nach dem Medizinalberufe- oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Diese Bestimmun- gen gelten auch für die Straf- und Zivilgerichte des Kantons Bern. Betreiber von öf- fentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ferner ein Schutzkon- zept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Dem vorliegenden Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2021 bzw. 27. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte von der Urteils- eröffnung dispensiert wurde, da ein entsprechendes Attest zur Befreiung von der geltenden Maskenpflicht nicht – wie von der dazumal geltenden Verhandlungsord- nung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2021 (Version 10) vorge- sehen – eine Woche vor dem Termin der Urteilseröffnung (27. Mai 2021) einge- reicht wurde. Von Seiten der Verteidigung wird nunmehr gerügt, dass der diesbe- zügliche Sachverhalt und der damalige Protest ungenügend protokolliert worden seien. Der damalige Protest der Verteidigung ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus dem besagten Verhandlungsprotokoll («Rechtsanwalt B.________ beantragt eine schriftliche Verfügung wegen der Maskenpflicht. Es geht gegen die Verord- nung und es sei eine Zumutung»). Ein eigentliches Wortprotokoll wird in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen nicht verlangt (Art. 76 f. StPO; vgl. aber Art. 78 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit Einvernahmen). Hinzu kommt, dass von Seiten der Verteidigung auch keine konkreten Angaben dazu gemacht werden, was im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll konkret fehlt respektive welche Vor- bringen bzw. Aussagen denn nicht (korrekt) erfasst worden sind. Vielmehr wird pauschal vorgebracht, dass der zugrundeliegende Sachverhalt und der mündlich erhobene Protest «nur unvollständig vermerkt» worden seien (pag. 211). Ferner wurde aktenkundig auch nicht um Berichtigung des fraglichen Verhandlungsproto- kolls ersucht (Art. 79 Abs. 1 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/ Jugendstrafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 79 StPO m.w.H.). Die Dispensation der Beschuldigten von der mündlichen Urteilseröffnung erfolgte – so ist dies dem fraglichen Protokoll klar zu entnehmen – letztlich mit Zustimmung der Verteidigung. Von dieser Feststellung der Vorinstanz darf die Kammer im Sin- ne einer positiven Beweisvermutung des Verhandlungsprotokolls ausgehen, zumal oberinstanzlich keine stichhaltigen Einwände vorgebracht werden (vgl. NÄPFLI, a.a.O., N 2 f. zu Art. 76 StPO m.w.H.). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass eine oberinstanzlich in Frage gestellte Zustimmung unter den gegebenen Umständen widersprüchlich wäre und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde (Art. 2 ZGB analog; vgl. etwa WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 3 StPO). Das nunmehr angefochtene Urteil der Vorinstanz wurde demnach rechtsgenügend 5 eröffnet, liess sich die Beschuldigte doch durch ihren Anwalt, Dr. iur. B.________, hierbei vertreten. Letzterer hat das Urteilsdispositiv gemäss der sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung denn auch ausgehändigt erhalten (pag. 109). Anzumerken ist schliesslich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2021 zu überprü- fen sind. Ob die Vorinstanz im Rahmen ihres Covid-19 Schutzkonzepts berechtigt war, weitergehende Regelungen betreffend Maskendispens zu treffen, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 120 ff.). 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 15. September 2020 Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 15. September 2020 (pag. 37 ff.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – folgender Sach- verhalt vorgeworfen (Vorfall vom 2. Mai 2020): 1) Die beschuldigte Person hielt sich auf dem Bundesplatz in Bern auf und beteiligte sich an einer unbewilligten Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes gegen die Ausbreitung des Co- rona-Virus. Um 14:12 Uhr sowie um 14:18 Uhr erfolgte durch die Kantonspolizei Bern via Laut- sprecher gut hörbar die Wegweisung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Bei der zwei- ten Durchsage wurde eine Frist von 5 Minuten gestellt, um die Örtlichkeit zu verlassen. Um 14:25 Uhr wurde durch die Polizei die Räumung der verbleibenden Kundgebungsteilnehmer vorgenommen, wobei die Personen mittels Absperrband langsam vom Bundesplatz gedrängt wurden. Da die beschuldigte Person trotzdem verweigerte, den Platz zu verlassen, erfolgte durch die Polizei eine persönliche Belehrung der Wegweisung mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche durch die beschuldigte Person weiterhin nicht beachtet wurde. Dadurch wur- de einer amtlichen Verfügung willentlich keine Folge geleistet, indem die beschuldigte Person auf dem Bundesplatz verblieb und sich der Platzräumung widersetzte. 2) Die beschuldigte Person hielt sich im öffentlichen Raum in einer Personengruppe von mehr als fünf Personen und ohne Einhaltung eines die Ansteckung verhindernden Abstandes von zwei Metern zwischen den Personen auf, was durch die Platzverhältnisse und die Anzahl der teil- nehmenden Personen grundsätzlich nicht eingehalten werden konnte. 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. August 2020 (pag. 30 ff.) inkl. «Kopie online-Aufruf Demonstration» (pag. 36) und DVD mit Fotos und Videos zur Demonstration vom 2. Mai 2020 sowie die Aussagen der Beschul- digten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 88 ff.) vor. 6 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der vorgeworfene Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte am 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat. Unbestritten ist ferner, dass sie vom dazumal geltenden Verbot von Menschenan- sammlungen mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum wusste und sie von der Kantonspolizei mündlich und unter Strafandrohung weggewiesen wurde. Auf die Frage, weshalb sie mit den beiden Strafbefehlen nicht einverstanden sei, gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie sehe nicht ein, dass sie «etwas Falsches ge- macht haben soll» (pag. 89, Z. 39 f.). Bestritten ist damit die Rechtmässigkeit ihres damaligen Verhaltens bzw. Aufenthalts auf dem Bundesplatz. Dieser Punkt und die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung werden im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 16 ff. hiernach). 11. Beweiswürdigung / Beweisfazit Da der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse vom 2. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten ist, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124 f.): Dem erwähnten Anzeigerapport und dem Inhalt der erwähnten DVD kann im Wesentlichen entnom- men werden, was sich am Nachmittag des 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern ereignet hat: So haben sich damals dort geschätzt 250 Personen aufgehalten und sich schliesslich zu einer «grossen Versammlung» formiert, wobei die gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 geforderten zwei Meter Abstand mehrheitlich nicht eingehalten worden sind. Die Versammlung resp. Demonstration war zu- dem nicht bewilligt. Auch wurden die «Demonstrationsteilnehmer» zwei Mal – um 14:12 Uhr sowie um 14:18 Uhr – mittels Durchsage durch den Lautsprecher eines Patrouillenwagens belehrt und wegge- wiesen, wobei beim zweiten Mal eine Frist von fünf Minuten gesetzt worden ist. Diejenigen Personen, die partout nicht haben zurückweichen wollen, sind zudem individuell dahingehend belehrt worden, «dass sie bleiben können, dann aber ihre Personalien angeben müssen und wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB verzeigt würden» (pag. 34). Weder wurden diese Angaben von der Beschuldigten resp. der Verteidigung in Zweifel gezogen, noch sind Gründe ersichtlich, an diesen Angaben der Kantonspolizei zu zweifeln. Gestützt auf diese schlüssigen Angaben im Anzeigerapport und insbesondere die auf der DVD enthaltenen Videoauf- nahmen sowie den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, wonach sie mündlich und unter Straf- androhung weggewiesen worden ist (pag. 89, Z. 1-3), erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl folglich als erstellt. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschlies- sen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Beschuldigte am 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer unbewilligten Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammen- hang mit Covid-19 beteiligt hat (pag. 88, Z. 15 ff, pag. 30 ff., pag. 50). Auf Frage, ob sie vom Versammlungsverbot von mehr als fünf Personen gewusst habe, erklärte die Beschuldigte lediglich, dass sie dort ihre Meinung habe vertreten wollen (pag. 88, Z. 23 ff.). Sie gab ferner zu, dass sie von der Kantonspolizei mündlich und unter 7 Strafandrohung weggewiesen wurde (pag. 89, Z. 1 ff.). Letzteres ergibt sich auch aus dem vorliegenden Anzeigerapport vom 14. August 2020, wonach die Demons- trationsteilnehmenden zwei Mal – um 14:12 Uhr sowie um 14:18 Uhr – mittels Lautsprecher eines Patrouillenwagens belehrt und weggewiesen worden sind und ihnen beim zweiten Mal eine Frist von fünf Minuten gestellt wurde (pag. 34). Die Kammer erachtet es gestützt auf den Anzeigerapport (insb. auch beigelegte DVD) und die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten als erstellt, dass sich Letztere am 2. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten, sich an einer unbewilligten Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat und daraufhin zunächst mittels Lautsprecher und dann individuell mündlich und unter Strafandrohung weggewiesen worden ist, der Wegweisung in- des nicht Folge leistete. 12. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 11. November 2020 Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. November 2020 (pag. 25 f.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – folgender Sach- verhalt vorgeworfen (Vorfall vom 16. Mai 2020): a) Die Beschuldigte hielt sich auf dem Bundesplatz in Bern auf und nahm dort an einer unbewillig- ten Kundgebung teil. Die Kantonspolizei wies die Beschuldigte um 13.41 Uhr mittels Ablesung von einer Kontrollkarte für 48 Stunden von der Innenstadt Bern weg und wies dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall hin. Um 14.02 Uhr hielt sich die Be- schuldigte nach wie vor auf dem Bundesplatz auf und leistete so einer amtlichen Verfügung kei- ne Folge. b) Ferner hielt sich die Beschuldigte anlässlich vorgenannter Kundgebung in einer Menschenan- sammlung von mehr als 5 Personen auf, obwohl der Aufenthalt in Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen zu diesem Zeitpunkt verboten war, was die Beschuldigte wusste. 13. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 15. Juni 2020 (pag. 1 f.) sowie die Aussagen der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (pag. 16 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 88 ff.) vor. 14. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der vorgeworfene Sachverhalt auch betreffend die Geschehnisse vom 16. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte am 16. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer Kundgebung bzw. «Mahnwache» gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat. Unbe- stritten ist ferner, dass sie von der Polizistin C.________ der Kantonspolizei per- sönlich aufgefordert wurde zu gehen resp. sie mündlich unter Strafandrohung weg- gewiesen wurde. Bestritten ist wiederum die Rechtmässigkeit ihres damaligen Ver- haltens bzw. Aufenthalts auf dem Bundesplatz. Dieser Punkt und die diesbezügli- chen Einwände der Verteidigung werden ebenfalls im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 16 ff. hiernach). 8 15. Beweiswürdigung / Beweisfazit Da der angeklagte Sachverhalt auch in Bezug auf die Geschehnisse des 16. Mai 2020 im Wesentlichen unbestritten ist, kann vorab auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 126 f.): Dem erwähnten Anzeigerapport kann im Wesentlichen entnommen werden, was sich am Nachmittag des 16. Mai 2020, 14:02 Uhr auf dem Bundesplatz in Bern ereignet hat: So haben damals dort diverse Personen, darunter auch die Beschuldigte, an einer unbewilligten Mahnwache resp. Kundgebung teil- genommen. Die Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen und überdies darauf hingewiesen, dass «Diese Wegweisung (…) eine amtliche Verfügung nach Art. 83 PolG» darstellt und dass wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 Strafge- setzbuch angezeigt und mit Busse bestraft» wird, «wer sie nicht verfolgt». Die Wegweisung wurde gegenüber der Beschuldigten damit begründet, dass «Sie (…) an einer gemäss Art. 6 und Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 verbotenen, öffentlichen Veranstaltung teilgenommen oder sich in einer verbotenen Menschenansammlung aufgehalten» hat (pag. 2). Mit anderen Worten und vereinfacht gesagt: «Die Beschuldigte hielt sich trotz vorgängiger Wegweisung beim Bundesplatz auf» (pag. 1). Weder wurden diese Angaben von der Beschuldigten resp. der Verteidigung in Zweifel gezogen, noch sind Gründe ersichtlich, an diesen Angaben der Kantonspolizei zu zweifeln. Gestützt auf diese schlüssigen Angaben im Anzeigerapport sowie den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie münd- lich und unter Strafandrohung weggewiesen worden ist (pag. 89, Z. 26-33), erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vorbe- haltlos anschliessen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Beschuldigte am 16. Mai 2020 erneut auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten und sich dort an einer unbewilligten Kundgebung bzw. «Mahnwache» gegen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat (pag. 1 f., pag. 89, Z. 15 ff. und 19 ff.). Dies aus demselben Grund wie am 2. Mai 2020 (pag. 89, Z. 12 f.). Die Beschuldigte wurde daraufhin um 13:41 Uhr von der Polizistin C.________ angehalten, kontrolliert und anschliessend weggewiesen. Dieser Wegweisung kam die Beschuldigte nicht nach und sie hielt sich um 14:02 Uhr im- mer noch auf dem Bundesplatz in Bern auf (pag. 2). Die Beschuldigte bestätigte, dass sie unter Strafandrohung weggewiesen worden aber dennoch nicht gegangen sei, weil sie es «einfach nicht verstanden habe» (pag. 89, Z. 36 ff.). Die Kammer erachtet es gestützt auf den Anzeigerapport und die glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten als erstellt, dass sich Letztere am 16. Mai 2020 auf dem Bundesplatz in Bern aufgehalten, sich an einer unbewilligten Kundgebung bzw. «Mahnwache» ge- gen die Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 beteiligt hat und daraufhin mündlich und unter Strafandrohung weggewiesen worden ist, wobei sie der Wegweisung nicht Folge leistete. 9 IV. Rechtliche Würdigung 16. Vorbemerkung Vorliegend sind sowohl in Bezug auf die Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 als auch betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen je zwei Vorfälle zu überprüfen (2. und 16. Mai 2020). Es handelt sich demnach um jeweils mehrfache Tatbegehungen, was die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv durch Nennung der beiden Daten entsprechend ausgewiesen und im Rahmen ihrer Strafzumessung auch berücksichtigt hat (Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Das nachfolgende Urteilsdispositiv ist gegebenen- falls redaktionell anzupassen. 17. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 17.1 Erst- und oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurden im erstinstanzlichen Verfahren diverse Einwände gegen Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 erhoben. Zusammenge- fasst wurde gemäss dem schriftlich eingereichten erstinstanzlichen Parteivortrag Folgendes vorgebracht (pag. 92 ff.): a) Es sei fraglich, ob der Bundesrat überhaupt neue Strafbestimmungen in der COVID-19-Verordnung 2 habe schaffen dürfen: Verstoss gegen den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» (Art. 1 StGB; Seite 9-14 des erstinstanzlichen Par- teivortrags, pag. 96 ff.). b) Der Wortlaut von Art. 7c der massgeblichen COVID-19-Verordnung 2 verstos- se gegen das Bestimmtheitsgebot, das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips ei- ne hinreichend genaue Umschreibung des Übertretungstatbestands verlange (Seite 15 f. des erstinstanzlichen Parteivortrags, pag. 99). c) Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 verstosse mit seinem pauschalen und unver- hältnismässigen Verbot von Menschenansammlungen gegen den unantastba- ren Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Der Bundesrat habe keine Kompe- tenz, in den Kerngehalt eines Grundrechts einzugreifen und es durch die Be- grenzung auf höchstens fünf Personen faktisch ausser Kraft zu setzen (S. 17 f. des erstinstanzlichen Parteivortrags, pag. 100). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden diese Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und teilweise ergänzt (pag. 215 ff.): a) Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der Versammlungsfreiheit dar, womit zugleich die Grundlage für eine Sanktionierung nach Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 entfalle. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021) sei bereits ein Verbot für politische Kundgebungen und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen ein schwe- rer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Art. 7c Abs. 1 COVID-Verordnung 2 sei danach gleichfalls ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit gewe- 10 sen, weil sogar Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öf- fentlichen Raum verboten worden seien. Das Bundesgericht habe im besagten Urteil die strittige Beschränkung auf- grund des Umstands, dass das gesundheitspolitische Ziel mit milderen Mass- nahmen erreicht werden könne, und angesichts des hohen öffentlichen Inter- esses an Kundgebungen, als weder erforderlich noch zumutbar erachtet. Nach diesen Kriterien sei auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. b) Es sei fraglich, ob der Bundesrat eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehabt habe, um in der COVID-19-Verordnung 2 Strafbestimmungen zu erlas- sen. Diese Frage müsse jedoch nicht entschieden werden, weil Art. 7c COVID- 19-Verordnung 2 als sanktionsbedrohter Tatbestand verfassungswidrig sei. 17.2 Ausgangslage Am 28. Februar 2020 erliess der Bundesrat im Zuge der Corona-Pandemie die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; SR 818.101.24). Am 13. März 2020 wurde diese Verordnung durch die «Verordnung 2 über Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)», kurz «COVID-19-Verordnung 2», abgelöst. Am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat gestützt auf das Epide- miengesetz die «ausserordentliche Lage». Daraufhin wurde die COVID-19- Verordnung 2 angepasst. Gegenstand und Zweck der besagten Verordnung ist bzw. war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa- tionen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsri- sikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Mit diesen Massnahmen sollte die Eindämmung der Verbreitung des Coronavi- rus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicher- stellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht wer- den (Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde bis zuletzt mehrfach und in hohem Rhythmus ergänzt bzw. angepasst. Die im Tat- zeitpunkt geltenden Fassungen (Stand 30. April 2020 und 14. Mai 2020) widmen dem Strafrecht ein selbstständiges 6. Kapitel und enthalten eine Reihe von Straf- bestimmungen. Der relevante Wortlaut dieser beiden Fassungen in Bezug auf Art. 7c Abs. 1 und Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 war identisch und lau- tet(e) wie folgt: Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten (Art. 7c Abs. 1). Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst (Art. 10f Abs. 2 Bst. a). 17.3 Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstraf- recht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB je- doch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur 11 für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Gel- tung haben. Per 22. Juni 2020 wurde sie aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitge- setz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. auch ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 N 65). Der Umstand, dass die COVID-19-Verordnung 2 im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft stand bzw. steht, hindert die Strafbarkeit demnach nicht. 17.4 Ermächtigungsgrundlage Die COVID-19-Verordnung 2 wurde per 17. März 2020 («ausserordentliche Lage») unter anderem insoweit abgeändert, als im Ingress nicht mehr auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Men- schen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) hingewiesen, sondern nur noch auf Art. 7 EpG Bezug genommen wurde. Art. 7 EpG regelt gemäss seiner Überschrift die «ausserordentliche Lage». Danach kann der Bundesrat, wenn es eine ausser- ordentliche Lage erfordert, für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Gemäss der Botschaft zur Revision des Epi- demiengesetzes (BBI 2011 311, S. 365) ist diese Bestimmung lediglich deklaratori- scher Natur und wiederholt auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV, in ausserordentlichen Situationen ohne Grundlage in einem Bundesgesetz Polizeinotrecht zu erlassen. Die Frage, ob sich die bundesrätlichen Massnahmen und Anordnungen in den hier interessieren- den Fassungen der COVID-19-Verordnung 2 (und damit auch die darin enthaltenen Strafnormen) materiell auf die Bundesverfassung und/oder auf das Epidemienge- setz stützen, wird nicht einheitlich beantwortet. Gemäss dem überwiegenden Teil der Lehre ist Art. 7 EpG deklaratorischer Natur und wiederholt auf Gesetzesstufe lediglich die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Notverordnungen gemäss Art. 185 Abs. 3 BV (vgl. etwa GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, N 5 zu Art. 1; BURRICHTER /VISCHER, Der Vergehenstatbestand nach Art. 10f Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2, in: fo- rumpoenale 4/2020, S. 302; BINDER/HOFSTETTER/BILAND/ BOLLMANN, Der Anwen- dungsbereich von Art. 6a COVID-19-Verordnung 2, in: Jusletter 6. April 2020, Rz. 5 f.; GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, in: Jusletter 23. März 2020, Rz. 11; GERBER, Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, in: Jusletter 14. April 2020 Rz. 5 ff.; RECHSTEINER, Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Notrecht, in: Sicherheit & Recht 3/2020, S. 122; BRUNNER/WILHELM/UHLMANN, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, in: AJP 06/2020, S. 693 f.; SCHIESS RÜTIMANN, Der 12 Zollvertrag und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, in: Jusletter 4. Mai 2020, Rz. 31 f.; EGE /ESCHLE, Das Strafrecht in der Krise, in: sui-generis 2020, S. 284; WALDMANN, Notrecht in der Corona-Krise, in: ZfR – Schriften des Zentrums für Rechtssetzungslehre, S. 13 f.; Zur Vorgängerbestimmung von Art. 7 EpG vgl. auch BGE 131 II 670 E. 3.1). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass sich die besagte Verordnung auf Art. 7 EpG stütze, wobei diesem ein eigenständi- ger Gehalt zukomme (vgl. VERDE, Das Legalitätsprinzip und die Strafnorm Art. 10f Abs. 1 Covid-19-Vorordnung 2, in: Jusletter 10. Mai 2021, Rz. 19; KLEY, «Ausser- ordentliche Situationen verlangen nach ausserordentlichen Lösungen» – Ein staatsrechtliches Lehrstück zu Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV, S. 272 f.; ähnlich auch BIAGGINI, «Notrecht» in Zeiten des Coronavirus – Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs. 3 BV, in: ZBI 5/2020, S. 260 ff.; zumindest für Primärmassnahmen auch STÖCKLI, Regierung und Parlament in Pandemiezei- ten, in: ZSR 139/2020, Sondernummer «Pandemie und Recht», S. 21 f.; ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 N 51). EGE /ESCHLE äussern sich schliesslich da- hingehend, dass die materielle Grundlage für die Strafbestimmungen in der CO- VID-19-Verordnung 2 zumindest in der ausserordentlichen Lage von untergeordne- ter Bedeutung sei. Soweit Art. 7 EpG als Grundlage für den Erlass von Strafbe- stimmungen nicht ausreiche, könne sich der Bundesrat auf Art. 185 Abs. 3 BV stüt- zen (EGE /ESCHLE, a.a.O., S. 286). Gestützt auf die Botschaft zum noch jungen Epidemiengesetz, das erst Anfang 2016 in Kraft trat, schliesst sich die Kammer der herrschenden Lehre an, wonach Art. 7 EpG nur deklaratorische Bedeutung zukommt und auf Gesetzesstufe die ver- fassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV wieder- holt. Dafür spricht im Weiteren, dass es Art. 7 EpG an Grundzügen einer möglichen Verordnungsregelung fehlt und besagter Artikel, abgesehen von der thematischen Beschränkung auf die Epidemienbekämpfung in der ausserordentlichen Lage (vgl. hierzu auch den Gegenstand und Zweck des Epidemiengesetz: Art. 1 und 2 EpG), keine Einschränkungen enthält und völlig offen ausgestaltet ist (vgl. auch RECHS- TEINER, a.a.O., S. 122; BRUNNER/WILHELM/UHLMANN, a.a.O., S. 693 f. je mit weite- ren Hinweisen). Art. 7 EpG schafft somit keine neuen Kompetenzen, sondern wie- derholt lediglich diejenigen der einschlägigen Verfassungsbestimmung. Selbst wenn sich die COVID-19-Verordnung 2 im Ingress also auf Art. 7 EpG abstützt, hängt die Legitimität und Gültigkeit allfälliger Strafbestimmungen davon ab, ob die Voraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 3 BV erfüllt sind. Der Bun- desrat kann unmittelbar gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Besteht die Massnahme in einer Anordnung oder in einer allgemeinen und abstrakten Rechts- norm, muss sie zudem zeitlich begrenzt sein (vgl. KÜNZLI, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, N 1 ff. zu Art 185 BV; WALDMANN, a.a.O., S. 18 ff. je mit weite- ren Hinweisen). Pandemien gefährden unmittelbar die Gesundheit der Bevölkerung und sind eine wiederkehrende Realität (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bun- desversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 23. Juni 2010, BBl 2010 5133 ff., 5151). Im Hinblick auf die dazumal schwierig einzuschätzende Ge- fahr von Covid-19 sowie angesichts des weltweiten Ausmasses der Epidemie bzw. 13 Pandemie galten die Voraussetzungen von Art. 185 Abs. 3 BV zumindest in dem hier zu interessierenden Bereich der COVID-19-Verordnung 2 als erfüllt, standen doch wichtige Polizeigüter auf dem Spiel (vgl. etwa das Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021, wo das Bundesgericht die Ermächtigung des Bundesrats, ge- stützt auf Art. 185 Abs. 3 BV die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erlassen, nicht in Frage gestellt hat). Auch wenn bezüglich der Ermächtigungsgrundlage Uneinigkeit herrscht, so herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Bundesrat (in der konkreten Situa- tion) zum Erlass von Strafbestimmungen zumindest in Form von Übertretungen be- fugt ist bzw. war (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291 f.; sogar in Bezug auf Freiheits- und Geldstrafen BURRICHTER/VISCHER, a.a.O., S. 302 f.; GRAF, a.a.O., N 5 zu Art. 1 StGB; MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 02/2020, S. 63; a.M. NIGGLI, Corona-Massnahmen und Verfassung, in: Anwaltsrevue 2021, S. 426 ff.; ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., N 49 ff.; zu Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 im Besonderen: vgl. etwa das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 89 vom 27. August 2021 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich GB200022 vom 16. Februar 2021, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 120/2021, S. 96 ff.). Dieser Ansicht kann sich die Kammer anschliessen. Der Bundesrat darf auf Ver- ordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen, sofern keine Delegationsnorm etwas Anderes vorsieht (vgl. Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, Rz. 890 f.). Das Bundesgericht hat sodann bereits im Urteil BGE 123 IV 29 festgehalten, dass der Bundesrat «in solchen Verordnungen, die (vorüberge- hend) an die Stelle von formellen Gesetzen treten, diejenigen Strafen androhen [kann], welche dem Unwert angemessen sind, das in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und Verbote liegt» (BURRICHTER/VISCHER, a.a.O., S. 303). Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertre- tungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung 2 (teilweise implizit) bejaht. Hierzu kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 136 f.): Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertretungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung bejaht. Das Bezirksgericht Baden beurteilte im Urteil vom 11. Dezember 2020 (ST.2020.122) die Verordnung als eine auf Gesetzesrecht beruhende, selbständige Verordnung ge- stützt auf Art. 7 EpG. Soweit ersichtlich war das Bezirksgericht der Ansicht, dass der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen Übertretungstatbestände schaffen dürfe. Das Bezirksgericht Dietikon hielt im Urteil vom 16. Februar 2021 (GB200022-M) ebenfalls fest, dass der Bundesrat auf Verordnungs- stufe (nur) Übertretungstatbestände schaffen dürfe, unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rah- men von Verfassung und Gesetz halten, soweit eine Delegationsnorm nichts Anderes vorsieht. Das Bezirksgericht Zürich kam in seinem Urteil vom 25. März 2021 (GG200264) zum Schluss, dass der Bundesrat in der ausserordentlichen Lage sowohl gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV als auch auf Art. 7 EpG sogar befugt war, einen Vergehenstatbestand einzuführen (vgl. Medienmitteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 25.02.20217). 7 derzeit abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/ Medienstelle/Medienmitteilung_GG200264.pdf 14 Aus all diesen Gründen folgt, dass der Bundesrat im konkreten Fall auf Verord- nungsstufe Übertretungstatbestände schaffen durfte (Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID- 19-Verordnung 2). Die fragliche Verordnung ist nach dem Gesagten verfassungs- rechtlich abgestützt und bildet eine genügende gesetzliche Grundlage. 17.5 Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege cer- ta»), welches aus dem Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger bzw. die Bürgerin sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet al- lerdings nicht, dass der Gesetzgeber gänzlich auf allgemeine und vage Begriffe verzichten müsste. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) verlangen keine absolute Bestimmtheit (vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 132 I 49 E. 6.2; Urteil des EGMR 23372/94 vom 24. Februar 1998 [Larissis u.a. gegen Griechenland]). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisie- rung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 I 253 E. 6.1; BGE 141 I 201 E. 4.1; BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wird nur dann angenommen, wenn eine fragliche Strafnorm evident unbestimmt ist (EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 289; WOHLERS, in: Handkommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmt- heitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 10f Abs. 2 Bst. a und in diesem Zusam- menhang Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 genügend bestimmt formuliert sind bzw. waren. Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, die zu einer Be- strafung mit einer Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geld- oder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmt- heit insgesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.). Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – für die ver- urteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen. Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 verweist auf Art. 7c derselben Ver- ordnung und bestraft mit Busse, wer gegen das Verbot von Menschenansammlun- gen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verstösst. Der Begriff der «Men- schenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Ei- ne Legaldefinition lässt sich auch den Erläuterungen zur besagen Verordnung nicht entnehmen (Fassung vom 8. Mai 2020, Version vom 8. Mai 2020, 17:00 Uhr / Gül- 15 tig ab 11. Mai 2020, 0:00 Uhr). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Mensche- nansammlung als bewusste(r) und gewollte(r) bzw. mehr oder weniger planmässi- ge(r) Ansammlungen resp. Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Perso- nen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 Bst. a resp. Artikel 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2. Nach dem Gesagten hält sich Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Veordnung 2 im üblichen Rahmen von ausle- gungsbedürftigen Tatbeständen (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291). Der in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Begriff der Menschenan- sammlung und das damit verbundene Verbot in Art. 10f Abs. 2 Bst. a der erwähn- ten Verordnung waren alles in allem und mit Rücksicht auf die gemäss der vorste- hend zitierten Rechtsprechung massgebenden Kriterien genügend bestimmt, damit Bürgerinnen und Bürger und damit auch die Beschuldigte ihr Verhalten danach richten und die Folgen des bestimmten Verhaltens erkennen konnte(n). Dies zeigt sich letztlich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten (pag. 88, Z. 25 f. und Z. 28 ff.). 17.6 Verfassungsmässigkeit/Grundrechtsprüfung 17.6.1 Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. Septem- ber 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisie- ren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbil- denden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BIAGGINI, in: Kommentar Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 22 BV). Die Grundrechte behalten ihre Geltung auch unter dem Notrechtsregime (MÄRKLI, a.a.O., S. 63; BRUNNER/WILHELM/UHLMANN, a.a.O., S. 689; SAXER, in: St. Galler Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N 100 zu Art. 185 BV; BIAGGINI, a.a.O., N 10c zu Art. 185 BV), wobei sie (ebenfalls) unter den Vor- aussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden können. Gemäss herrschen- 16 der Lehre und bundesgerichtlicher Praxis können Notverordnungen auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen, welche sonst dem (durch die Notverordnung substi- tuierten) formellen Gesetz vorbehalten sind (vgl. MÄRKLI, a.a.O., S. 63; BIAGGINI, Notrecht, S. 255; GÄCHTER, allgemeine Grundrechtslehren, in: Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 462; KÜNZLI, a.a.O., N 35 zu Art. 185 BV; RECHSTEINER, a.a.O., S. 148; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 46 Rz.1677; BGE 132 I 229 E. 10; BGE 129 II 193 E. 5.3.3; BGE 125 II 417 E. 6b; BGE 141 I 20 E. 4.2). Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie ei- ne hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs- sig sind und den Kerngehalt nicht antasten (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.3). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen oder privaten Interesse liegenden Ziels 1) geeignet und 2) erforderlich ist und sich 3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschrän- kung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation beste- hen (vgl. beispielhaft BGE 146 I 157 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6). Das Element der Erforderlichkeit verlangt sodann, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Gemäss Bundesgericht geht es dabei in aller Regel nicht darum, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern es geht um eine graduelle Abstufung (vgl. Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 je mit Hin- weis auf BGE 143 II 518 E. 8.3.4). Ob eine Massnahme unter der zum Anord- nungszeitpunkt bestehenden Ungewissheit erforderlich war, ist bei einer Beurtei- lung ex post in der Regel schwierig (vgl. auch MÄRKLI, a.a.O., S. 63). Gemäss Rechtsprechung sind prioritär diejenigen Massnahmen zu treffen, bei denen das Verhältnis zwischen Risikoreduktion und unerwünschten Konsequenzen am besten ausfällt. Auch wenn eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können gemäss Bundesgericht indessen nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertra- gung zu verhindern. Vielmehr sei nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.1 mit Hinweisen). Es liegt in der Natur der Sache, dass betreffend die zukünftigen Wirkungen einer bestimmten Massnahme jeweils eine gewisse Unsicherheit besteht (vgl. BGE 140 I 176 E. 6.2). Entsprechend hielt das Bundesgericht kürzlich fest, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehe. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetz- lich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Re- gel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spiel- raum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicher- 17 weise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann ge- troffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen anzupassen. Wenn neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurtei- lung widerlegen würden, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beru- hend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies würde einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen (vgl. Urteile des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 f. und 2C_308/2021 vom 3. Sep- tember 2021 E. 6.6.3 f.). Schliesslich dürfen die Massnahmen nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4). 17.6.2 Hinreichende gesetzliche Grundlage in concreto Für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit respektive für das Verbot von Menschenansammlungen besteht gestützt auf Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art 7c COVID-19-Verordnung 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. 17.4 und 17.5 hiervor). Art. 7 EpG bzw. Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt(e) den Bundesrat zum Erlass der hier relevanten COVID-19-Verordnung 2, wobei entsprechende Notverordnungen gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen können. 17.6.3 Öffentliches Interesse in concreto Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit bzw. das Verbot von Menschenan- sammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum durch Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 lag – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – offensichtlich im öffentlichen Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; so auch ZUMSTEG, in: COVID-19, ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 25, Rz. 18; Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.4 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1). 17.6.4 Verhältnismässigkeitsprüfung in concreto Betreffend das Erfordernis der Eignung entsprechender Einschränkungen kann vorab auf die Erwägungen des Bundesgerichts im kürzlich ergangenen Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 verwiesen werden (E. 7.5): Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren. Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen schränken die zwi- schenmenschlichen Kontakte ein und sind daher ein grundsätzlich taugliches Mittel, um die Verbrei- 18 tung einer Krankheit zu reduzieren (Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vor- gesehen). Der Stand der Forschung lässt auch darauf schliessen, dass die Beschränkung der Teil- nehmerzahl an Veranstaltungen ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ist, und zwar umso wirksamer, je tiefer die zugelassene Teilnehmerzahl ist (DANIEL KETTIGER, Die Ein- schränkung von Demonstrationen vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, Jusletter Co- ronavirus-Blog, , Ziff. 2.1 mit Hinweisen; vgl. eingehender Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.2). (…) Diese Schlussfolgerungen können analog auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So hielt das Bundesgericht im besagten Urteil denn auch fest, dass aus rein epidemiologischer Sicht eine Gleichbehandlung von Menschenansammlungen und Veranstaltungen, bei welchen das Ansteckungsrisiko vergleichbar sei, unab- hängig von ihrem Ziel und Zweck, als gerechtfertigt erscheine (E. 7.6). Im besagten Urteil hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normen- kontrolle eine kantonale Verordnungsbestimmung vom 19. März 2021 zu überprü- fen. Die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit von Per- sonenbeschränkungen können indes nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Versamm- lungsfreiheit aufgrund deren zentraler Bedeutung für die Meinungsbildung in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Insofern sind für entsprechende Einschränkungen gewichtige Interessen bzw. Gründe vorzuweisen. Die pandemische Lage vom Frühjahr 2021 ist indes nicht mit derjenigen vom Frühjahr 2020 zu vergleichen. Ende des Jahres 2019 wurde erst- mals vom dazumal neuartigen Virus Covid-19 berichtet. Angesichts dessen rasan- ter Ausbreitung auch in Europa und dort insbesondere in Norditalien, stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 28. Februar 2020 als «besondere Lage» und am 16. März 2020 schliesslich als «ausserordentliche Lage» im Sinne des Epidemiengesetzes ein (vgl. https://www.euro.who.int/de/health-topics/health- emergencies/ coronavirus-covid-19/novel-coronavirus-2019-ncov [zuletzt besucht am 14. Februar 2022]; Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Februar 2020: htt- ps://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg- id-78289.html [zuletzt besucht am 14. Februar 2022] sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. März 2020: https://www. bag.admin.ch/bag/de/home/das- bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-78454.html [zuletzt besucht am 14. Februar 2022]). In Bezug auf die Ursache des Virus, dessen Übertragbarkeit, die gesund- heitlichen und wirtschaftlichen Folgen (Frage der Immunität, Versorgungslage, Aus- lastung der Spitäler etc.) sowie allenfalls geeignete Bekämpfungsmassnahmen be- standen im Frühjahr 2020, folglich in den ersten Monaten der Pandemie, grosse Unsicherheiten. Mit dem damaligen unvollständigen Kenntnisstand musste der Bundesrat innert relativ kurzer Zeit reagieren und Massnahmen erlassen (so etwa das hier in Frage stehende generelle Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum), welche er zum gegebenen Zeit- punkt als pandemiebedingt erforderlich erachtete. 19 Die vorliegend relevanten Kundgebungen (bzw. «Mahnwache») fanden im Mai 2020 im Freien statt, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens geringer ist als in geschlossenen Räumen. Es ist nunmehr auch bekannt, dass sich durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren lässt. Dennoch kann auch heute eine relevante Ansteckungsgefahr im Freien nicht aus- geschlossen werden. Sodann führen grössere Kundgebungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu ei- ner erheblichen Ansammlung von Menschen (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Es bestanden im hier relevanten Zeitraum er- hebliche Unsicherheiten. Ferner sollte auch das Ziel der Pandemiebekämpfung (vgl. Art. 1 COVID-19-Verordnung 2) nach den ersten Lockerungen des im März 2020 verhängten «Lockdowns» nicht durch Menschenansammlungen gefährdet werden. Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehr- massnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getrof- fen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. Septem- ber 2021, E. 6.6.3). Vor dem Hintergrund der damaligen Lage, der Eignung ent- sprechender Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung (vgl. Ausführungen hiervor) und dem damaligen Kenntnisstand im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch neuartigen Virus Covid-19 ist es nachvollzieh- bar, dass der Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 generell Menschenan- sammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten hat und noch nicht hinsichtlich des Zwecks dieser Menschenansammlungen (evtl. Ver- sammlungen zu Kundgebungszwecken) differenzierte, wie dies später in der Covid- Verordnung besondere Lage (z.B. Fassung vom 1. März 2021, Art. 3c Abs. 1 und Art. 6c Abs. 2) etwa der Fall war. Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeitspanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher kann auch eine potenziell über- schiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein (vgl. Urteil des BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4). Die Beurteilung, welche zum damaligen Zeitpunkt vorgenommen wurde, war indes zwangsläufig proviso- risch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen mit forts- chreitendem Wissenstand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Solches ist vorliegend geschehen bzw. war bereits von Beginn weg vorgesehen: Die CO- VID-19-Verordnung 2 war in all ihren Fassungen befristet (Art. 12 der COVID-19- Verordnung 2) und wurde am 22. Juni 2020 schliesslich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann die hier in Frage stehende Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retro- spektive nicht als optimal erscheint. Aus dem Gesagten folgt, dass das hier fragli- che Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentli- chen Raum gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zum damaligen Zeit- punkt erforderlich war, ging es doch – in erster Linie – um die Minimierung gewich- 20 tiger Risiken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und damit einher- gehend auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Recht auf Versammlungsfreiheit (und damit einhergehend auch auf Meinungs- äusserungsfreiheit) war indes nicht gänzlich eingeschränkt. Verboten waren «ledig- lich» Menschenansammlungen von über fünf Personen im öffentlichen Raum. Ver- sammlungen bis zu fünf Personen waren – natürlich unter Einhalt des vorgesehe- nen Abstandes – erlaubt. Weiter galt das generelle Verbot, wie hiervor bereits er- wähnt, nur für eine befristete Zeit. Auch wenn Kundgebungen – gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung – in erster Linie auf Aussenwirkungen bedacht sind, so können Versammlungen namentlich auch online bzw. virtuell stattfinden, womit der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Mei- nungsäusserung zumindest reduziert wird (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.8.1). Die Kundgabe der Meinung war stets durch Leserbriefe, Kontakt mit Politikern etc. möglich. Durch die fragliche Begrenzung von Menschen- ansammlungen auf fünf Personen wurde die Versammlungsfreiheit zwar einge- schränkt, mit Blick auf die damalig unsichere Lage waren die öffentlichen Interes- sen (insb. Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die ent- sprechende Massnahme war unter den gegebenen Umständen auch zumutbar (vgl. hierzu auch das Urteil des BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021, E. 3). 17.6.5 Wahrung des Kerngehalts in concreto Mit der Versammlungsfreiheit wird primär der kommunikative Aspekt der Zusam- menkunft geschützt. Der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit besteht demnach im Verbot der vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle von ideellen Ver- sammlungen, wäre aber auch durch ein generelles Verbot jeglicher Versammlung verletzt (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 276 m.w.H.). Die Kammer kann sich betreffend Wahrung des Kerngehalts den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht in seinem Kerngehalt verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt (vgl. Ausführungen in Ziff. 17.6.4 hiervor) und darüber hinaus zeitlich befristet. Auch die Kundgabe der Meinung war nicht gänzlich einge- schränkt. Von einem absoluten Verbot von Versammlungen und/oder einem Ein- griff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 22 BV (und/oder Art. 16 BV) kann keine Rede sein. 17.7 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt beteiligte sich die Beschuldigte am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 an einer Kundgebung bzw. «Mahnwache» mit mehr als fünf Per- sonen im öffentlichen Raum (Bundesplatz in Bern). Die dort anwesenden Personen inkl. der Beschuldigten haben sich nicht zufällig dort befunden, sondern weil sie of- fensichtlich mit den Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 21 nicht einverstanden waren (vgl. hierzu auch Ziff. 11. und 15. hiervor). Damit erfolgte das Zusammenkommen mit anderen Personen planmässig. Die Beschuldigte hat an diesen unbewilligten Kundgebungen bzw. «Mahnwache» teilgenommen und sich folglich in einer (verbotenen) Menschenansammlung von mehr als fünf Perso- nen aufgehalten. Der objektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 ist zweifelsohne erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Sie war vor Ort, weil sie «nicht einverstanden war mit den getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona Krise» und ihre Mei- nung vertreten wollte. Sie hat wissentlich und willentlich an der entsprechenden Kundgebung bzw. «Mahnwache» respektive an einer verbotenen Menschenan- sammlung teilgenommen, womit vorsätzliches Handeln vorliegt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordung 2 (Fassungen: Stand 30. April 2020/14. Mai 2020), mehrfach (vgl. Ziff. 16. hiervor) begangen am 2. und 16. Mai 2020 in Bern schuldig zu erklären. 18. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) 18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2021 zusammengefasst vor, dass amtliche Verfügungen nur dann mit einer Straf- androhung versehen werden dürften, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht sei. Es handle sich insoweit um einen Auffangtatbestand. Wo eine andere Strafbestimmung vorgehe, sei eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtswidrig und damit unwirksam. Das Regionalgerichts Bern-Mittelland sei in seinem Urteil vom 8. September 2021 (PEN 21 294) im Hinblick auf die Subsidiarität von Art. 292 StGB zum gleichen Er- gebnis gelangt. Auch das Bundesgericht vertrete diese Auffassung (BGE 121 IV 29 E. 2.b.aa). Aus diesen Gründen sei der Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen vom 2. und 16. Mai 2020 freizusprechen (pag. 213 ff.). 18.2 Allgemeine Ausführungen Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbe- standsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein 22 (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Strafandrohung muss in einer Individua- lverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich erge- hen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leis- ten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Bas- ler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 292 StGB; MIGNOLI, in: StGB Annotierter Kommentar, N 2 zu Art. 292 StGB; WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 292 StGB; BGE 121 IV 29 E. 2bb; Urteile des BGer 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 6.3 und 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 3.2). Inwieweit das Gesagte zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre, also nament- lich danach, ob die fragliche Strafbestimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB (RIEDO/BONER, a.a.O., N 22 zu Art. 292 StGB). Subsidiarität ist etwa ge- genüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (RIEDO/BONER, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt dem- gegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; RIEDO/BONER, a.a.O., N 23 zu Art. 292 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist «die in einer Verfügung enthaltene behördliche Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gar nicht wirksam und daher unbeachtlich, wenn der Ungehorsam gegen diese Verfügung bereits in einer besonderen Bestimmung des eidgenössischen oder kan- tonalen Rechts mit Strafe bedroht wird, und es fällt dann schon aus diesem Grunde eine Verurteilung gemäss Art. 292 StGB ausser Betracht» (BGE 121 IV 29 E 2b). Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen setzt vorsätz- liches Handeln voraus. Gemäss Art. 104 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; RIEDO/BONER, N 252 f. zu Art. 292 StGB m.w.H.). 18.3 Erwägungen der Kammer/Subsumtion Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 127 ff.). 23 Es ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die Beschuldigte anlässlich ihres Aufenthalts auf dem Bundesplatz in Bern am 2. Mai 2020 von der Polizei zunächst mittels Lautsprecher eines Patrouillenwagens und anschliessend noch individuell belehrt und weggewiesen worden ist (vgl. Ziff. 11. hiervor). Anlässlich des Aufent- halts vom 16. Mai 2020 erfolgte eine individuelle Belehrung und Wegweisung der Beschuldigten (vgl. Ziff. 15. hiervor). Die Kammer erachtet die mit den mündlichen Verfügungen verbundenen Verhaltensanweisungen (Wegweisung resp. Aufforde- rung, die Örtlichkeit zu verlassen) auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion als hinreichend klar umschrieben. Solches wird denn auch nicht bestritten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer weiter zum Schluss, dass die Kantonspolizei für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafan- drohung von Art. 292 StGB zuständig war. So haben bzw. hatte die Polizei (und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane) gestützt auf Art. 7c Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen. Darüber hinaus kann die Kantonspolizei gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) Personen unter anderem dann von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird (Bst. a) oder Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden (Bst. b). In Bezug auf den Vorfall vom 16. Mai 2020 wurde die Verfügung ausdrück- lich gestützt auf Art. 83 PolG/BE erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern war nach dem Gesagten für den Erlass besagter Verfügungen zuständig. Deren (münd- liche) Form ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu bestanden (RIEDO/BONER, a.a.O., N 83 zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 8 zu Art. 292 StGB; Art. 84 Abs. 3 PolG/BE). Sodann wird, wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, auch im vorliegenden Fall keine besondere gesetzliche Ermächti- gung zum Androhen einer Strafe vorausgesetzt (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 130 mit Verweis auf RIEDO/BONER, a.a.O., N 86 f. zu Art. 292 StGB). Die besagten mündlichen Verfügungen wurden der Beschuldigten am 2. und 16. Mai 2020 rechtsgültig eröffnet und sie hatte unbestrittenermassen Kenntnis von deren Inhalt. Wie bereits erwähnt, ist Art. 292 StGB subsidiär gegenüber Strafnormen, welche besondere Formen des «Ungehorsams» gegen staatliche Anordnungen unter Stra- fe stellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist eine solche Subsidiarität im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen. So tritt besagte Strafnorm nicht per se hinter jede andere ebenfalls relevante Strafnorm zurück. Vielmehr ist – wie be- reits erwähnt – danach zu fragen, ob die andere fragliche Strafbestimmung dassel- be Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt Art. 292 StGB ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern (Urteil des BGer 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Geschützt wird damit letztlich die staatliche Autorität (vgl. MIGNOLI, a.a.O., N 1 zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N 11 zu Art. 292 StGB). Demgegenüber verfolgt(e) die COVID-19- Verordnung 2 (in den beiden hier zu interessierenden Fassungen) gemäss Art. 1 Abs. 1 insbesondere den Zweck «die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen» (Bst. a) und «die Häufigkeit von Übertragungen 24 zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu ver- hindern oder einzudämmen» (Bst. b). Des Weiteren soll(t)en insbesondere auch besonders gefährdete Personen geschützt werden (Bst. c). Die COVID-19- Verordnung 2 diente nach dem Gesagten insbesondere dem Schutz der öffentli- chen Gesundheit als Rechtsgut. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 – nebst der Vorschrift betreffend Abstand – einzig den Verstoss gegen das Verbot von Men- schenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen verbietet (und unter Strafe stellt). Erfasst wird gemäss diesbezüglich klarem Wortlaut eben gerade nicht der «Ungehorsam», welcher demgegenüber Art. 292 StGB zugrunde liegt. Aufgrund der geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter der in Frage stehenden Normen (insb. öffentliche Gesundheit vs. öffentliche Gewalt/staatliche Autorität) stellt sich die Frage der Sub- sidiarität nicht. Dies selbst dann nicht, wenn sich die Polizei bei der Durchsage per Lautsprecher auf die geltenden Regelungen gemäss COVID-19-Verordnung 2 be- rufen hat, war dies doch auch der Grund für die damalige Wegweisung. Die Kam- mer ist in Bezug auf die Frage der Subsidiarität nicht an die Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren PEN 21 194 gebunden. Daran ver- mag auch das von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsurteil nichts zu ändern, zumal es dort um eine andere Konstellation ging. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte den von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB ausge- sprochenen Wegweisungsverfügungen vom 2. und 16. Mai 2020 nicht Folge leiste- te, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet wurden und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Trotzdem widersetzte sie sich der jeweiligen Verhaltensanweisung. Der ob- jektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach (vgl. Ziff. 16. hiervor) begangen am 2. und 16. Mai 2020 in Bern schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt aus- geführt. Darauf wird verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144 f.). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 465.00 verurteilt und die Ersatz- freiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt. 25 20. Strafrahmen und konkrete Vorgehensweise Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung ist die Bestimmung des schwersten De- likts. Gemäss Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 kann ein Verstoss ge- gen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in den hier massgebenden Fassungen) mit einer Ord- nungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden. Wird der beschuldigten Person zu- sätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen, die nicht in einer nach Art. 15 des Ord- nungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) erstellten Liste aufgeführt ist (so etwa Art. 292 StGB), gelangt das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung (Art. 4 Abs. 3 Bst. b OBG) und die Kammer ist nicht an diese Bussenhöhe gebunden. Der massgebende Strafrahmen beträgt demnach sowohl für Art. 10f Abs. 2 Bst. a der hier einschlägigen COVID-19-Verordnung 2 (in beiden massgebenden Fassungen) als auch für Art. 292 StGB Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die beiden Tatbestände weisen damit – ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens – einen identischen Strafrahmen auf. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen als konkret schwerere Delikte aus. In der nachfolgenden Strafzumessung werden die entsprechenden Vorwürfe der Einfachheit halber zusammen bzw. unter dem gleichen Titel abge- handelt. 21. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen In Bezug auf die Tatschwere betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte am 2. und 16. Mai 2020 zufolge einer unbewilligten Kundgebung bzw. «Mahnwache» gegen die Massnah- men des Bundes gegen die Ausbreitung von Covid-19 auf dem Bundesplatz in Bern aufhielt und sich trotz (persönlicher) polizeilicher Wegweisung unter Strafan- drohung weigerte, den Platz zu verlassen. Die direktvorsätzlich handelnde Be- schuldigte offenbarte damit ihre Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnun- gen, was indes tatbestandsimmanent ist. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist zwar nicht an die- se Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen. In Bezug auf den Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen sehen besagte Richtlinien im Sinne eines Refe- renzsachverhalts (Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängi- gen) eine Busse von CHF 200.00 vor. Die Kammer kann sich der Vorinstanz an- schliessen, wonach die vorliegenden Konstellationen (Vorfälle vom 2. und 16. Mai 2020) verschuldensmässig mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar sind, wes- halb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt ist. Neutral zu werten ist dabei, dass sich die Beschuldigte ohne Weiteres an die geltenden Re- geln hätte halten können. Gesamthaft ist das Verschulden der Beschuldigten an- lässlich beider Vorfälle als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von CHF 200.00 pro Vorfall auszusprechen, wobei der zweite Vorfall vom 16. Mai 2020 asperierend im Umfang von CHF 135.00 zu berücksichtigen ist. 26 22. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (mehrfach) Wie unter Ziff. 18.3 bereits ausgeführt, dient(e) die COVID-19-Verordnung 2 und die darin enthaltene relevante Strafbestimmung insbesondere dem Schutz der öf- fentlichen Gesundheit als Rechtsgut und somit einem wichtigen Polizeigut. Die vor- liegenden Widerhandlungen gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum stellen jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieses Rechtsguts dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass hierfür grundsätzlich das Ordnungsbussenverfahren vorgesehen ist. Die Vorinstanz erachtete für die Verstösse gegen Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 pro Vorfall als angemessen. Die Kammer kann sich dem unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände anschliessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine Erhöhung oder eine Reduktion der vorgesehenen (Ordnungs-)Bussen von CHF 100.00 pro Vorfall rechtfertigen würden. Diese beiden Bussen von CHF 100.00 sind im Um- fang von je CHF 65.00 zu asperieren. 23. Täterkomponenten Den Akten sind keine Besonderheiten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten zu entnehmen. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Dass sie anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 10. November 2020 ihre Aussage verweigerte, ist ihr gutes Recht. Ins- gesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu werten. 24. Fazit/konkretes Strafe Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Übertretungsbusse von total CHF 465.00 (CHF 200.00 + CHF 135.00 + 2 x CHF 65.00) zu verurteilen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einer Erhöhung der ausgefällten Busse ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde. Die Ersatzfreiheits- strafe wird auf fünf Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigungen 25. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der ersten Instanz werden im vorlie- genden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'750.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 26. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- 27 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vollumfängliche Freisprüche. Mit vor- liegendem Urteil werden die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt. Damit unter- liegt die Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Diese werden der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Eine Entschä- digung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, angeblich begangen am 2. Mai 2020 in Bern durch Nicht- einhalten des Mindestabstandes zwischen einzelnen Personen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 1.1. 2. Mai 2020 in Bern, 1.2. 16. Mai 2020 in Bern, 2. der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, mehrfach begangen 2.1. am 2. Mai 2020 in Bern durch Missachtung des Verbots von Menschenansamm- lungen im öffentlichen Raum, 2.2. am 16. Mai 2020 in Bern durch Missachtung des Verbots von Menschenan- sammlungen im öffentlichen Raum und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 292 StGB; Art. 7c Abs. 1, 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 (Stand 30. April 2020 und 14. Mai 2020); Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 465.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'750.00. 29 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pau- schalbetrag von CHF 2'000.00. III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Bundesamt für Gesundheit - der Vorinstanz Bern, 7. März 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30