A.________ hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 19. Mai 2015 an Rechtsanwalt AE.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'341.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AE.________ die Differenz von CHF 580.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 2'921.95) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: