Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO erkannt wurde: Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Entführung, gemeinsam mit E.________, G.________ sowie F.________ begangen am 26. April 2015 zum Nachteil von C.________; 2. des Raubes, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings P&R, zum Nachteil von C.________;