27.3. Parteientschädigung Vertretung Strafkläger Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt. Rechtsanwalt D.________ machte mit seiner Honorarnote vom 7. September 2022 einen Zeitaufwand von 2h 5min (2.08h) geltend zzgl. Aufwand für seine Assistenz bei der Einvernahme seines Klienten an der Berufungsverhandlung (pag. 1515 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung rechtfertigt sich ein Zuschlag von 1.5h, was zu einem Gesamtaufwand von 3.58h führt.