Es werden somit 3h für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie 2h für die Urteilseröffnung samt Nachbesprechung hinzugeschlagen, ausmachend 23.20h. Im Weiteren wird Fürsprecher B.________ ein Reisezuschlag in der Höhe der beantragten Reisezeitentschädigung von CHF 100.00 gewährt. Die Verbuchung einer Reisezeitentschädigung ist demgegenüber nicht praxiskonform. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies ein amtliches Honorar von CHF 5'365.60. Das volle Honorar beträgt demgegenüber CHF 6'614.95. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.__