Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Fürsprecher B.________ verbuchte mit Kostennote vom 8. September 2022 einen Aufwand von 18.20h (pag. 1512 ff.). Offengelassen wurde der Posten des Zeitaufwands für die Assistenz an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung mit dem Klienten. Es werden somit 3h für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie 2h für die Urteilseröffnung samt Nachbesprechung hinzugeschlagen, ausmachend 23.20h.