Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 5'711.25 und CHF 9'390.35) wie auch auf das volle Honorar (CHF 7'412.25 und CHF 11'652.05) besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die gesamthaft ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3'962.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).