26. Erste Instanz 26.1. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz erneut schuldig gesprochen. Er hat daher die erstinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'280.80 zu tragen. 26.2. Verteidigungskosten Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B._