24.12. Vollzug und Haftanrechnung Angesichts der Strafhöhe von 40 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur eine unbedingte Strafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 aStGB e contrario). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, hätte dem Beschuldigten ohnehin keine günstige Prognose gestellt werden können, u.a. auch wegen seiner einschlägigen Vorstrafe wegen Raubes: Auch Jugendstrafen dürfen zur Beurteilung der Legalprognose herangezogen werden, solange sie noch im Strafregister vermerkt sind (BGE 135 IV 87 E. 5). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 35 Tagen (29. April 2015