Andererseits ist auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren delinquierte und so – zumindest in einem gewissen Masse – eine zeitliche Ausweitung der Strafuntersuchung auch selbstverschuldet herbeiführte. Die Kammer erachtet es unter Berücksichtigung aller Umstände als gerechtfertigt die Strafe um ca. 30% bzw. 16 Monate zu mindern. Demnach resultiert eine Strafe von 40 Monaten. 24.11. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen. 24.12. Vollzug und Haftanrechnung