Die Verzögerung im Strafverfahren vor der Vorinstanz bzw. die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins erfolgte coronabedingt und ging damit nicht auf Behördenversäumnisse zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend beurteilte, ist jedoch zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und der erstinstanzlichen Beurteilung zu viel Zeit vergangen bzw. die Zeit zwischen der Untersuchungseröffnung und der Anklageerhebung betrug mehr als vier Jahre, was sich nicht alleine mit der Komplexität des Falles erklären lässt und demnach entsprechend berücksichtigt werden muss.