Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Vorliegend sind zwischen dem Tatzeitpunkt vom 26. April 2015 und dem Urteil der Vorinstanz vom 25. Februar 2021 fast sechs bzw. bis zum vorliegenden Urteil siebeneinhalb Jahre vergangen. Die Verzögerung im Strafverfahren vor der Vorinstanz bzw. die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins erfolgte coronabedingt und ging damit nicht auf Behördenversäumnisse zurück.