41 24.10. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer verweist hinsichtlich der theoretischen Ausführungen auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1379 f.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten;