Der Beschuldigte hat zudem während hängigem Verfahren weiter delinquiert. Nach dem Vorfall vom 26. April 2015 beging er am 18. Dezember 2016 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und unter Kokaineinfluss. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Umstand leicht straferhöhend zu gewichten. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. 24.9. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft mit fünf Monaten straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe beträgt damit 56 Monate.