Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er mehrfach beteuerte, es tue ihm leid, habe er das Ganze nicht unterbunden. Er entschuldigte sich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme beim Privatkläger und erkannte, einen Fehler gemacht zu haben (pag. 1498 Z. 5 ff.). Dennoch versuchte er weiterhin, die Schuld auf seine Kollegen und vor allem auch auf den Privatkläger abzuwälzen, denn dieser habe ihn provoziert und seinen Ruf ruiniert.