Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. Auch wenn es sich vorliegend um eine Jugendstrafe handelt, wiegt das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt (bewaffneter Raub) schwer und ist einschlägig. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er mehrfach beteuerte, es tue ihm leid, habe er das Ganze nicht unterbunden.