Subjektive Tatschwere Der Beweggrund war, den Strafkläger einzuschüchtern und sich selbst vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Die Straftat wurde direktvorsätzlich begangen, was tatbestandsimmanent ist. Das Verschulden wiegt demnach leicht, sodass die Kammer eine Strafe von zwei Monaten, asperiert zur Gesamtstrafe mit einem Monat, als angemessen erachtet. Demnach resultiert eine Strafe von 51 Monaten. 24.7. Fazit Insgesamt resultiert so eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe. 24.8. Täterkomponenten