Die Kammer stellt fest, dass die begangenen Nötigungen gesamthaft deutlich weniger schwer wiegen als diejenige des Referenzsachverhalts. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist jedoch festzuhalten, dass der Strafkläger das Versprechen, nicht zur Polizei zu gehen und seinen Eltern nichts zu erzählen mehrfach abgeben musste, dass sein Mofa-Ausweis, auf welchem seine Personalien ersichtlich sind, fotografiert und er gefilmt wurde. Subjektive Tatschwere Der Beweggrund war, den Strafkläger einzuschüchtern und sich selbst vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen.