Zu erwähnen ist vorab, dass trotz Verurteilung wegen Mehrfachbegehung eine zusammengefasste Bestrafung der einzelnen Nötigungen – wie auch bereits von der Vorinstanz vorgenommen – vorliegend zulässig sein muss (vgl. insbesondere die diesbezügliche Erwägung zum vorerwähnten Referenzsachverhalt BGE 129 IV 262 E. 2.5 letzter Absatz). Die Kammer stellt fest, dass die begangenen Nötigungen gesamthaft deutlich weniger schwer wiegen als diejenige des Referenzsachverhalts.