Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Indem der Beschuldigte und seine Kollegen dem Strafkläger das Versprechen abnötigten, nicht zur Polizei zu gehen und seinen Eltern nichts davon zu erzählen, indem sie ihm androhten, dass sie ihm ansonsten noch mehr antun würden, verletzten sie das vorgenannte Rechtsgut.