Strafmilderungsgrund: Versuch Der Beschuldigte hat gemäss seiner Vorstellung bzw. dem gemeinsamen Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Dass letztendlich keine Bereicherung eintrat ist nur dem Umstand zu verdanken, dass die Konti des Strafklägers leer bzw. fast leer waren. Eine Reduktion der Strafe um ca. 20%, ausmachend zwei Monate, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf sieben Monate. Diese wird mit fünf Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 50 Monaten.