In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist immer noch von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beweggrund liegt in der Absicht der finanziellen Bereicherung, was deliktsimmanent ist und sich damit neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Tat wäre im Weiteren vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Strafe für die hypothetisch vollendete Tat von neun Monaten als angemessen. Strafmilderungsgrund: Versuch