Die Vorgehensweise ist zudem insgesamt als hartnäckig zu bezeichnen, da der Strafkläger nur deshalb zum Bankomaten geführt wurde, weil zuvor auf dem Parkdeck aus dessen Portemonnaie kein Bargeld hatte erhältlich gemacht werden können. Ausserdem wurde der Strafkläger angewiesen, den Geldbezug mit zwei verschiedenen Karten zu versuchen, was den Eindruck der Nachdrücklichkeit und Hartnäckigkeit des Geldbeschaffungsplans noch verstärkt. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist immer noch von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.