Die weitere Vorgehensweise war insofern eher lückenhaft und fortlaufend spontan geplant, als dass letztendlich lediglich der minderjährige G.________ den Strafkläger die letzten Meter an den Bankomaten begleitete, dies aus Angst vor den Überwachungskameras. Die Vorgehensweise ist zudem insgesamt als hartnäckig zu bezeichnen, da der Strafkläger nur deshalb zum Bankomaten geführt wurde, weil zuvor auf dem Parkdeck aus dessen Portemonnaie kein Bargeld hatte erhältlich gemacht werden können.