Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen die Drohkulisse durch die anhaltende Gewaltanwendung und die Anwesenheit des Pitbulls aufrechterhielt und den Strafkläger damit in eine Zwangslage brachte. Die weitere Vorgehensweise war insofern eher lückenhaft und fortlaufend spontan geplant, als dass letztendlich lediglich der minderjährige G.________ den Strafkläger die letzten Meter an den Bankomaten begleitete, dies aus Angst vor den Überwachungskameras.