Der Beschuldigte sagte aus, dass man mit dem Geld wohl ein paar Flaschen Alkohol gekauft hätte, sodass er davon ausging, keinen grösseren Betrag erhältlich machen zu können. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen die Drohkulisse durch die anhaltende Gewaltanwendung und die Anwesenheit des Pitbulls aufrechterhielt und den Strafkläger damit in eine Zwangslage brachte.