37 ben sollte, wurden die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Hinsichtlich der (hypothetischen) Folgen der Tat ist massgeblich, was sich der Täter nach seinem Vorsatz vorgestellt hat. Der Beschuldigte sagte aus, dass man mit dem Geld wohl ein paar Flaschen Alkohol gekauft hätte, sodass er davon ausging, keinen grösseren Betrag erhältlich machen zu können.