24.5. Asperation für versuchte räuberische Erpressung Objektive Tatschwere Art. 156 aStGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Ist die Erpressung räuberisch, treten zudem die geschützten Rechtsgüter des Raubes hinzu (vgl. Ziff. 24.2.). Indem der Beschuldigte und seine Kollegen den Strafkläger unter Anwendung von Gewalt bzw. Verabreichung von Schlägen zu einem Bankomaten führten, wo dieser von seinem Konto Geld abhe-