Dies ist neutral zu berücksichtigen. Beweggrund war auch hier wiederum die Machtdemonstration gegenüber dem Strafkläger, indem dieser an einem von seinem Wohnort weit entfernten Ort ausgesetzt wurde. Zudem verliehen die Täter ihrem Ärger darüber Ausdruck, dass kein Geld hatte erhältlich gemacht werden können. Diese Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus, wobei das Tatverschulden insgesamt immer noch als leicht bezeichnet werden kann. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von acht Monaten, asperiert mit sechs Monaten zur Einsatzstrafe als angemessen. Damit resultiert eine Strafe von 45 Monaten.