Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzustellen, dass dem Strafkläger eine Mütze über das Gesicht gezogen wurde, weswegen er nicht erkennen konnte, wohin die Fahrt ging und wer überhaupt mit ihm im Auto sass. Sodann wurde er an einen abgelegenen und komplett unbelebten Ort verbracht. Im Weiteren besprachen sich die Mittäter immer wieder auf Tamil, so dass der Strafkläger über die weiteren Schritte komplett im Dunkeln blieb. Der Beschuldigte und G.________ wirkten auf dieser Fahrt weiter mit Schlägen auf ihn ein.