Rechtsgut stellt auch hier die Fortbewegungsfreiheit dar, welche Teil der persönlichen Freiheit bildet. Dieses wurde vorliegend dadurch verletzt, dass der Strafkläger gegen seinen Willen mit dem Auto von H.________ nach I.________ verbracht wurde. Da die Fahrt lediglich 10 Minuten dauerte, wurde der Strafkläger in seiner Bewegungsfreiheit nicht erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzustellen, dass dem Strafkläger eine Mütze über das Gesicht gezogen wurde, weswegen er nicht erkennen konnte, wohin die Fahrt ging und wer überhaupt mit ihm im Auto sass.