Der Strafkläger sah zudem bis zum Überzug der Mütze auch, wohin er geführt wurde. Diese vorgenannten Umstände wirken sich verschuldensmässig insgesamt neutral aus. In Anbetracht dessen, dass durchaus längerfristigere und massivere Freiheitsberaubungen denkbar sind, erachtet die Kammer das Verschulden als immer noch leicht. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Beweggrund war wiederum die Machtdemonstration des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger sowie die Absicht, an dessen Geld zu gelangen – der Marsch zielte