Sie bauten eine Drohkulisse auf und wendeten Gewalt an, wenn er ihnen nicht Folge leistete. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat wurde aber nicht im Voraus geplant, sondern der jeweilige Tatentschluss wurde im Laufe des Abends stets spontan erweitert. Zudem kann auch nicht von einer professionellen, organisierten Vorgehensweise gesprochen werden. Im Weiteren wurde der Beschuldigte nicht durch abgelegene, menschenleere Gegenden, sondern durch die belebte, ihm bekannte H.________ Innenstadt gelotst. Der Strafkläger sah zudem bis zum Überzug der Mütze auch, wohin er geführt wurde.