35 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Als Beweggründe standen vor allem die Schikane und die Machtdemonstration gegenüber dem Strafkläger im Zentrum, erst in zweiter Linie handelte der Beschuldigte auch aus monetären Überlegungen. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus. Im Weiteren wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, von der Tat abzusehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich gesamthaft um einen Monat verschuldenserhöhend aus. Asperation