Die von Art. 140 aStGB geschützten Rechtsgüter bilden das Vermögen und die persönliche Freiheit, darunter insbesondere die körperliche und psychische Integrität des Opfers. Indem der Strafkläger zum Zwecke der Wegnahme seines Handys und Portemonnaies geschlagen bzw. ihm mit Schlägen gedroht wurde, sind die vorgenannten Rechtsgüter verletzt worden. Obwohl der erlangte Vermögenswert (Handy) immer noch verhältnismässig gering ausfiel, ist die Art und Weise der Erlangung als verwerflich zu betrachten.