neurologischen Ausfällen kam. Nichtsdestotrotz trug der Strafkläger eine Hirnerschütterung, welche die stationäre Aufnahme im Spital zur Folge hatte, eine Rippenkontusion, eine Rissquetschwunde im Gesicht sowie weitere Schwellungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen davon. Eine Reduktion der Strafe, wegen der Erfolgsnähe sowie der tatsächlichen Folgen der Tat erachtet die Kammer im Umfang von ca. 20% bzw. sieben Monaten als angemessen. Einsatzstrafe Damit resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 29 Monaten. 24.2. Asperation für Raub Objektive Tatschwere Die von Art.