22 Abs. 1 aStGB). Die verschuldensangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung zu reduzieren. Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Beschuldigte hat nach seinem Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es zu keiner schweren Körperverletzung, insbesondere zu Hirnschäden resp. neurologischen Ausfällen kam.