34 der Vermeidbarkeit wiederum um vier Monate. Damit resultiert eine verschuldensangemessene Strafe für die hypothetisch vollendete Tat von 36 Monaten. Strafmilderungsgrund: Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB).