Diese Beweggründe wirken sich, auch wenn der Beschuldigte zu einem gewissen Grad alkoholisiert gewesen sein dürfte, verschuldenserhöhend aus. Ausserdem wäre die vorliegende Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er mit dem Strafkläger lediglich das Gespräch gesucht und diesen nicht zusammen mit seinen Kollegen physisch und psychisch derart angegangen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wäre es dem Beschuldigten im Verlaufe des Abends überdies vor jedem weiteren Handlungsschritt möglich gewesen, von weiteren Taten abzusehen. Es hätte verschiedentlich die Gelegenheit bestanden, zur Vernunft zu kommen und es nicht bis zur kompletten Eskalation in I.________ kommen zu lassen.